Israel-Kritik mit Swastika und Davidstern? Könnte durchgehen
04. August 2026 – 21. Aw 5786
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Israel-Kritik mit Swastika und Davidstern? Könnte durchgehen
Für das Pfälzische Oberlandesgericht ist Schmähkritik an Israel samt Verwendung von Hakenkreuzen und Holocaustvergleichen nur dann strafbar, wenn die Gegnerschaft zur NS-Ideologie nicht offensichtlich ist. Vielen geht das Urteil zu weit
Darf man in Deutschland das Hakenkreuz zum Zwecke des politischen Meinungskampfes verwenden? Eigentlich nicht.
Darf man das Nazi-Symbol mit einem Davidstern verbinden und so bildhaft Israel, den einzigen jüdischen Staat, auf eine Stufe stellen mit einem Regime, das sechs Millionen Juden auf dem Gewissen hat? Ja, darf man. Zumindest, wenn man der Argumentation des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken folgt.
Das hob nämlich Ende Juni die Verurteilung einer Frau auf, die auf Instagram das Handeln der Nationalsozialisten mit dem Israels in Gaza gleichgesetzt und einen Davidstern und ein Hakenkreuz miteinander verwoben hatte. Die Frau hatte ihren Post nur drei Wochen nach dem Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023 veröffentlicht. Ihre unzweideutige Botschaft: Israel massakriert die Palästinenser in Gaza genauso brutal wie einst die Nationalsozialisten die Juden. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Frau wegen unerlaubter Verwendung des Kennzeichens der NSDAP zu einer Geldstrafe verurteilt.
Doch die Revisionsinstanz kam zu einer ganz anderen Bewertung des Falls und verwarf das Urteil der Vorinstanz. Weder sahen die Zweibrücker Richter in dem Instagram-Post einen Verstoß gegen das Verbot, Symbole von verfassungswidrigen Organisationen öffentlich zu verwenden, noch erkannten sie einen Verstoß gegen den § 130 des Strafgesetzbuches (»Volksverhetzung«). Von der Darstellung des Hakenkreuzes gehe keine Werbewirkung für die Ideen der Nazis aus, heißt es zur Begründung.
Höchstrichterliche Entscheidung 2007
Der Bundesgerichtshof hatte zwar schon 2007 klargestellt, dass § 86a StGB nicht rein am Wortlaut ausgelegt dürfe, sondern immer der Schutzzweck der Norm in Betracht gezogen werden muss. Sofern es für einen Betrachter offenkundig und eindeutig sei, dass ein Symbol die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücke, beispielsweise, indem das Hakenkreuz durchgestrichen ist oder in einen Mülleimer geworfen wird, liege keine strafbare Handlung vor, urteilten die obersten Richter damals.
Allerdings machten die Bundesrichter auch deutlich, dass mit § 86a StGB generell die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen verhindert werden soll -ungeachtet der im Einzelfall verfolgten Absichten. Ein Ziel des Verbotes sei es, solche Symbole »aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen«.
Es sei legitim, so der BGH, zu verhindern, dass das Hakenkreuz dereinst wieder von den Verfechtern der politischen Ziele der Nazis missbraucht werden könne. Das höchstrichterliche Grundsatzurteil war also kein plötzlicher Freibrief für........
