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Neue Grundsicherung: Empfänger erhalten diese Aufforderung per Post – was können sie tun?

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29.06.2026

Nach etwa dreieinhalb Jahren hat das Bürgergeld in Deutschland ausgedient. Im April 2026 wurde das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – offiziell „Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der neuen Grundsicherung kommen einige Veränderungen auf Leistungsempfänger zu, etwa bei der Frage, in welcher Höhe Wohnkosten übernommen werden.

Neue Grundsicherung: Was ändert sich bei der Übernahme der Wohnkosten?

Bei den Kosten der Unterkunft (KdU) gibt es für Empfänger der neuen Grundsicherung einige wichtige Änderungen ab dem 1. Juli 2026. Im Bürgergeldsystem gab es eine einjährige Karenzzeit, während der die Wohnkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wurden, soweit diese angemessen waren, informiert die FAQ des BMAS.

Ab sofort wird die Angemessenheit der Wohnkosten ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft. Die Karenzzeit wird zwar beibehalten, allerdings werden die Wohnkosten in dieser Zeit gedeckelt. Laut BMAS wird im ersten Jahr des Leistungsbezugs höchstens das Eineinhalbfache der üblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Diese Obergrenze gilt auch nach Ablauf eines Jahres, wenn die Angemessenheit näher geprüft wird. Es soll demnach nur wenige Ausnahmen geben, insbesondere für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, die geschützt werden sollen.

Als Beispiel gibt das BMAS an:

Eine leistungsberechtigte Person lebt allein in einer Wohnung, deren Miete 2000 Euro pro Monat beträgt. Die von der Kommune festgelegte Angemessenheitsgrenze liegt für einen Ein-Personen-Haushalt bei 600 Euro. Die Unterkunftskosten werden bei der neuen Grundsicherung ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf 900 Euro begrenzt (1,5 × 600 Euro).........

© Südkurier