Am 10. Januar veröffentlichte der Kirchenrechtler Heribert Hallermann auf der Plattform „Synodale Beiträge“ einen Kommentar. Unter der Überschrift „Weiter geht’s – wohin?“ geht es dem Autor darum, „Fragen zur Satzung des Synodalen Ausschusses zu verdeutlichen und sie gegebenenfalls zuzuspitzen“. Er warnt: „Dabei werden abschließende Antworten eher nicht erreicht werden.“ Hallermanns ebenso akribische wie allgemeinverständliche Untersuchung macht darauf aufmerksam, „dass der Synodale Ausschuss eine von der Synodalversammlung zwar beabsichtigte, allerdings durch sie nicht rechtswirksam ins Leben gerufene Einrichtung ist und bleibt“.

Im Ergebnis schließt Hallermann sich ausdrücklich dem Urteil seines Kollegen Norbert Lüdecke an, der in einem Onlinebeitrag der „Herder Korrespondenz“ vom 16. Mai 2023 erklärte: „Der Synodale Ausschuss existiert nicht, kann sich daher auch nicht konstituieren und erst recht nicht den an ihn verwiesenen Handlungstext ,Gemeinsam beraten und entscheiden‘ und damit die Errichtung eines Synodalen Rates beschließen.“

Der Nachweis, dass es sich beim Synodalen Ausschuss um ein juristisches Nullum handelt, deren Satzung zu approbieren die Bischofskonferenz keine Autorität habe, ist in der Tat ein „Schlag in die Magengrube“ der Federführenden des Synodalen Wegs, wie der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller der Deutschen Presse-Agentur mitteilte, diesen Schlag freilich auf die jüngste vatikanische Intervention beziehend, die den Bischöfen ihre Unzuständigkeit für die Approbation einer Ausschuss-Satzung vorhält, weswegen die Abstimmung zu diesem Thema von der Tagesordnung der derzeit laufenden Augsburger Frühjahrsvollversammlung genommen wurde.

Tatsächlich übernimmt das kirchenrechtlich argumentierende römische Schreiben, sieht man recht, in der Sache weitgehend die zitierten Expertisen von Hallermann und Lüdecke, und es fragt sich, warum man sich seitens der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) mit deren Argumenten offenbar nicht ausein­andergesetzt hat, sodass die Treiber des Synodalen Wegs es dem Vatikan nun derart leicht machen, sie als juristische Deppen vorzuführen. Schließlich sind Satzungsfragen im Zusammenhang mit dem Synodalen Ausschuss erheblich, um den Synodalen Weg wie geplant über die spätere Errichtung eines Synodalen Rates auf Dauer zu stellen. Fehlte es im charismatischen Überschwang den Synodalen Wegbereitern an juristischem Bewusstsein, handelt es sich bei dem Reformprojekt gar um einen „Partizipationsavatar“, wie Lüdecke meint, um eine rechtlich ebenso boden- wie folgenlose Inszenierung, die nur den Anschein von Mitbestimmung der kirchlichen Basis erweckt?

Das wäre eine Frage nicht zuletzt nach der strategischen Kompetenz von Bischof Georg Bätzing, dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und Präsidenten des Synodalen Wegs, dann nämlich, wenn sich herausstellen sollte, dass er im juristischen Blindflug in ein Desaster mit Ansage steuerte, Erwartungen geweckt hätte, die auf diese Weise absehbar zu Enttäuschungen führen mussten, bis hin zum Eingeständnis, einen Rohrkrepierer bewirtschaftet zu haben, die rechtliche Verfasstheit der zu reformierenden Kirche grandios ignorierend.

QOSHE - Bischöfe als juristische Deppen? - Christian Geyer
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Bischöfe als juristische Deppen?

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20.02.2024

Am 10. Januar veröffentlichte der Kirchenrechtler Heribert Hallermann auf der Plattform „Synodale Beiträge“ einen Kommentar. Unter der Überschrift „Weiter geht’s – wohin?“ geht es dem Autor darum, „Fragen zur Satzung des Synodalen Ausschusses zu verdeutlichen und sie gegebenenfalls zuzuspitzen“. Er warnt: „Dabei werden abschließende Antworten eher nicht erreicht werden.“ Hallermanns ebenso akribische wie allgemeinverständliche Untersuchung macht darauf aufmerksam, „dass der Synodale Ausschuss eine von der Synodalversammlung zwar beabsichtigte, allerdings durch sie nicht rechtswirksam ins Leben gerufene Einrichtung ist und bleibt“.

Im Ergebnis schließt Hallermann sich ausdrücklich dem Urteil seines Kollegen Norbert Lüdecke an, der in einem Onlinebeitrag der „Herder........

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