Rudolph Bauer zu Unrecht verurteilt
Kommentar
Leserbrief zur Arbeiterfotografie/NRhZ-Erklärung "Auch ein Landgericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen"
Rudolph Bauer zu Unrecht verurteilt
Von Burkhard Lenniger
Sehr geehrte Redaktion der Neuen Rheinischen Zeitung, mit großem Interesse habe ich die mutige Erklärung Ihres Bundesverbands und der NRhZ zur Verurteilung des Künstlers Rudolph Bauer gelesen. Sie haben völlig recht: Ein Gericht muss auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Und Sie haben völlig recht, wenn Sie sagen, dass es keine staatliche Behörde geben darf, die entscheidet, was Kunst ist und was nicht. Dennoch möchte ich eine entscheidende Ergänzung anbringen – keine Korrektur, sondern eine Vertiefung. Denn der Fall Bauer zeigt nicht nur, dass das Gericht die Kunstfreiheit ignoriert hat. Er zeigt vielmehr, dass das gesamte Strafverfahren auf einem fundamentalen Missverständnis des Grundgesetzes beruht.
1. Art. 5 Abs. 3 GG ist eine Welt für sich
Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 5 klar zwischen der Meinungsfreiheit (Absatz 1 und 2) und der Kunstfreiheit (Absatz 3). Das sind zwei verschiedene Grundrechte mit völlig unterschiedlichen Regeln:
Das bedeutet: Wer Kunst macht, hat nichts mit Meinung zu tun. Kunst ist kein „Meinungsäußerung“ – sie ist ein eigener, höherer Schutzbereich. Wer seine Kunst als „Meinung“ bezeichnet, öffnet dem Staat und seinen Gerichten Tür und Tor, um die Kunst mit den Schranken der Meinungsfreiheit zu bekämpfen.
2. Diejenigen, die Kunst machen, bestimmen selbst – und lassen sich nicht bevormunden
Die Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 GG – also Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrende – haben das Grundrecht, sich selbst zu bestimmen. Sie müssen sich weder von einem Gericht, noch von einer Behörde, noch von der öffentlichen Meinung sagen lassen, was sie tun dürfen oder nicht.
Das Landgericht Bremen hat sich genau das angemaßt: Es hat entschieden, dass die Bildmontagen von Rudolph Bauer „keine Kunst“ seien, sondern „Meinung“. Damit hat es eine Kompetenz beansprucht, die ihm das Grundgesetz nicht gibt. Der Staat hat keine Befugnis, über Kunst zu urteilen.
3. Der entscheidende Rat: Weg vom Begriff der „Meinung“
Deshalb rate ich allen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG fallen: Reden Sie nicht von Ihrer „Meinung“, wenn Sie Kunst machen, Wissenschaft betreiben,........
