Parteispenden verbieten?
Ja, denn Parteispenden unterlaufen das Gleichheitsprinzip
meint Holger Fröhlich
Die Mutter aller deutschen Rechtsnormen, das Grundgesetz, beschreibt unmissverständlich die Spielregeln für die Wahl von Abgeordneten: Sie muss allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Wird einer dieser Grundsätze verletzt, kann die Wahl für ungültig erklärt werden.
Der Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit besagt, dass jede Wählerin und jeder Wähler die gleiche Anzahl an Stimmen erhält und dass jede Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Und genau hier liegt das Problem mit den Parteispenden.
Wohlhabende können mit Geld ihre Interessen pushen
Denn während jeder Wahlzettel exakt gleich aussieht und zählt, egal ob ihn eine 18-jährige Milliardärin oder ein 60-jähriger Bürgergeldempfänger ausfüllt, kann die Milliardärin ihren Lieblingsabgeordneten ein paar Millionen Euro in die Parteikassen schieben, die der Bürgergeldempfänger sicherlich nicht übrig hat. Ob die Lieblingsabgeordneten die Milliardärin daraufhin ein bisschen lieber mögen als den Bürgergeldempfänger, ist schwer zu beweisen – aber sehr plausibel.
Wer eine politische Agenda und das nötige Kleingeld hat, kann an jene spenden, von denen er sich am meisten verspricht. Das gilt zwar nicht nur für den Industriellen, der ein Kohlekraftwerk im Naturschutzgebiet bauen will, sondern auch für die Umwelt-NGO, aber es ist ein Instrument für Reiche. Wer viel Geld hat, kriegt womöglich mehr für seine Stimme. Ein Hack des Gleichheitsgrundsatzes.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Problem bereits 1958 mit seinem ersten Parteispenden-Urteil erkannt, aber nicht gelöst. Seitdem wurde es immer wieder verhandelt. Meist ging es aber nur darum, inwiefern man die Spende von der Steuer absetzen kann. Das liegt auch am engen juristischen Spielraum. Denn unser Grundgesetz schützt die Freiheit der Parteien. Und damit auch bis zu einem gewissen Punkt deren Finanzierung. Damit sitzt das Verfassungsgericht in der Klemme.
In den meisten........
