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Pro AfD-Verbotsverfahren

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21.02.2026

Die reflexhafte Behauptung der Aussichtslosigkeit

Die Forderung nach einem Parteiverbotsverfahren gegen die AfD wird oft mit zwei schnellen Gegenargumenten quittiert: politisch gefährlich, juristisch chancenlos. Während über politische Risiken gestritten werden kann und muss, wirkt die Behauptung der juristischen Aussichtslosigkeit erstaunlich apodiktisch. Sie suggeriert, die Sache sei längst entschieden – obwohl noch kein Verfahren geführt, kein Beweis erhoben und kein Urteil gesprochen wurde.

Ein Parteiverbot ist kein politisches Manöver, sondern ein verfassungsrechtliches Instrument mit klar definierten Voraussetzungen. Wer seine Erfolglosigkeit vorab behauptet, überspringt genau jene Prüfung, die das Verfahren erst leisten soll.

Die wehrhafte Demokratie als Ausgangspunkt

Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetz bestimmt, dass Parteien verfassungswidrig sind, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Über diese Frage entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Diese Konstruktion ist kein Zufall. Das Grundgesetz versteht sich als „wehrhafte Demokratie“. Die historische Erfahrung der Weimarer Republik – die sich von ihren Feinden mit legalen Mitteln aushöhlen ließ – führte zu einem Schutzmechanismus, der im Ernstfall greifen soll. Das Parteiverbot ist also nicht Ausdruck von Schwäche, sondern von normativer Selbstbehauptung.

Gerade weil dieses Instrument so weitreichend ist, sind die Hürden hoch. Aber hoch heißt nicht unüberwindbar.

Das NPD-Urteil: Strenge Maßstäbe, kein Tabu

Ein genauer Blick auf das zweite Verbotsverfahren gegen die NPD zeigt, wie differenziert das Gericht argumentiert. 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die NPD........

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