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Achtung Schmerzensgeld 

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Denn Schmerzensgeld bekommt man nicht fürs Durchhalten im Großraumbüro, nicht für schlechtes Wetter im Urlaub und auch nicht für emotionale Schäden nach einem Familienessen. Schmerzensgeld gibt es nur, wenn es wirklich wehtut – körperlich, seelisch oder beides. Und selbst dann ist der Weg dorthin oft steiniger als der Zustand, der dazu geführt hat.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Juristisch betrachtet ist Schmerzensgeld also  kein Trostpflaster, sondern ein Ausgleichsanspruch.  § 253 Abs. 2 BGB formuliert es nüchtern: Wird der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, kann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.

„Billig“ bedeutet hier nicht „günstig“, sondern „angemessen“. Und genau an diesem Wort entzündet sich regelmäßig Streit.

Wichtig ist vor allem, was kein Schmerzensgeld auslöst:

verletzte Gefühle,

gekränkter Stolz,

allgemeiner Ärger,

bloße Unannehmlichkeiten.

Wer sich von einem Kollegen respektlos behandelt fühlt oder von einem Nachbarn akustisch terrorisiert wird, hat möglicherweise andere rechtliche Optionen – aber kein Schmerzensgeld. Das........

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