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Bürgergeld trotz Millionenerbe? Frau reicht Klage ein – so hat das Gericht entschieden

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20.03.2026

Erwerbsfähige Menschen, die trotz Bemühungen keine Arbeit finden oder zu wenig verdienen, können bei Hilfsbedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Je nach Zeitraum hießen diese Leistungen in Deutschland anders: Von 2005 bis 2023 war es das auch als Hartz IV bekannte Arbeitslosengeld II, aktuell ist es das Bürgergeld. Und ab dem 1. Juli 2026 wird es eine erneute Reform der Sozialleistung geben: Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld.

Bevor jedoch Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht, müssen Betroffene laut der Bundesagentur für Arbeit (BA) zuerst eigene Mittel einsetzen. Es gelten zwar einige Freibeträge für Einkommen und Vermögen. Sobald man gewisse Grenzen aber überschreitet, erlischt die Berechtigung auf Leistungen wie das Bürgergeld. Eine Frau aus Baden-Württemberg stellte 2020 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag ab, mit der Begründung, dass sie kurz zuvor Miterbin eines erheblichen Nachlasses in Millionenhöhe geworden war. Mit diesem Vermögen sei sie nicht hilfebedürftig. Die Frau klagte gegen diese Entscheidung. Mit dem Fall befasste sich 2024 das Sozialgericht Stuttgart sowie 2025 – nach Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil – das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 AS 2884/24).

Antrag auf Grundsicherung abgelehnt: Frau klagt – so hat das Gericht entschieden

Das Erbe aus dem Nachlass der Mutter der Klägerin umfasste nach Feststellungen des Gerichts unter anderem Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit Verkehrswerten........

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