Social Media Verbot für Kinder?
Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten auch für Kinder. Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre würde somit in ihre Grundrechte nach Artikel 2 und 5 Grundgesetz eingreifen, zudem in das „Elternrecht“ nach Artikel 6. Allein diese Vielfalt der Grundrechtseingriffe sollte die Exekutive davor zurückschrecken lassen, Kindern und Jugendlichen die Nutzung von Social Media pauschal zu verbieten.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Artikel 2 (1) GG lautet
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Bereits in der Elfes-Entscheidung von 1957, keine zehn Jahre nach der Formulierung des Grundgesetzes, hat das Bundesverfassungsgericht diese „freie Entfaltung“ als „Allgemeine Handlungsfreiheit“ aufgefasst, mit der das Grundgesetz „nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben“ kann (Rn.14). Das Gericht hat darauf verwiesen, dass die ursprüngliche Formulierung „Jeder kann tun und lassen, was er will“ nur aus sprachlichen und nicht aus inhaltlichen Gründen nicht ins Grundgesetz aufgenommen wurde (Rn. 15).
Auch wenn etwa Angelika Nußberger[1] darauf hinweist, dass diese weite Interpretation des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit „keine juristische Naturgesetzlichkeit ist“, muss man anerkennen, dass das Gericht diese weite Auslegung seitdem in vielen Urteilen durchgehalten hat. Das Posten von Beiträgen, Fotos und Videos in Sozialen Medien dürfte damit selbstverständlich unter den Schutz von Artikel 2 GG fallen, auch für Kinder und Jugendliche.
Eingeschränkt wird dieses Grundrecht durch Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Natürlich können Postings – auch von Kindern – die Rechte anderer oder das Sittengesetz verletzen. Das würde aber kein generelles Verbot rechtfertigen. Bliebe die „verfassungsmäßige Ordnung“. Seit dem Elfes-Urteil kann „unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen........
