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Arbeitsrecht: Darf die katholische Kirche wegen Kirchenaustritt kündigen?

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17.03.2026

Urteil am EuGH Darf die katholische Kirche wegen Kirchenaustritt kündigen?

Meinung · Die Mitarbeiterin einer katholischen Einrichtung trat aus finanziellen Gründen aus der Kirche aus und wurde entlassen. Dagegen hat sie geklagt. Der Europäische Gerichtshof hat dazu nun seine Einschätzung gegeben.

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Welche Folgen sollte der Kirchenaustritt für das Arbeitsrecht haben?

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das deutsche Bundesarbeitsgericht hatte sich zur Klärung an die europäische Instanz gewandt. Die Entscheidung ist eine deutliche Schwächung der kirchlichen Position, denn die katholische Kirche hatte bisher argumentiert, dass Kostenpflichtiger Inhalt ein Kirchenaustritt – aus welchen Gründen auch immer – ein bewusster Akt der Distanzierung sei. Damit galt der Austritt per se als ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers.

Das europäische Gericht hat nun gegen dieses Selbstbestimmungsrecht der Kirchen entschieden und gefragt, ob die Kirchenzugehörigkeit samt der damit verbundenen ethischen Haltung für die konkrete Tätigkeit der Angestellten wesentlich ist.

Für die Einschätzung wurde außerdem berücksichtigt, dass die katholische Einrichtung im konkreten Fall auch nicht-katholische Mitarbeiter in vergleichbarer Position beschäftigt. Der EuGH wertet es als Diskriminierung, wenn nur bei der katholischen Mitarbeiterin der Kirchenaustritt zur Entlassung führt. Die Kirche argumentiert dagegen, dass nicht-katholische Mitarbeiter nie zur Kirche gehört haben, sich also nicht distanzieren können, während der Austritt katholischer Menschen ein bewusster Akt der Distanzierung sei.

Urteil stärkt das Prinzip der Einzelfallprüfung

Für die katholische Kirche ist die Einheit der Kirche ein hohes Gut, das sie nachvollziehbar beschädigt sieht, wenn Menschen zwar für ihre Einrichtungen arbeiten, aber nicht mehr der Institution Kirche angehören wollen. Diese Logik hat das europäische Gericht nun geringer geachtet als die Argumentation der Klägerin, die angab, lediglich aus finanziellen Gründen aus der Kirche ausgeschieden zu sein, sich also nicht von der Ethik ihres Arbeitgebers distanziert zu haben. Der EuGH hält diese Differenzierung zwischen formaler Zugehörigkeit und konkretem Handeln am Arbeitsplatz für richtig.

Diese Auslegung kratzt am Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche als Arbeitgeber und stärkt das Prinzip der Einzelfallprüfung. Denn nach diesem Urteil kann eine Mitarbeiterin sich zwar durch Austritt von der Institution Kirche distanzieren, doch wird das noch nicht automatisch als Distanzierung von ihrem konkreten Arbeitgeber gewertet. Vereinfacht gesagt, kann eine Mitarbeiterin sagen, sie will nicht mehr Mitglied der katholischen Kirche sein, aber an ihrem Arbeitsplatz im Sinne der katholischen Lehre handeln. Nicht mehr der Arbeitgeber bestimmt damit durch die Festschreibung genereller Regeln, was als Loyalitätsbruch gilt, sondern der Beschäftigte erweist seine Loyalität durch sein konkretes Handeln am Arbeitsplatz und kann sich darauf individuell berufen.

Zu Ende gedacht berührt das auch die Frage, wie vertretbar es eigentlich ist, dass die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche in Deutschland an das Zahlen von Kirchensteuern gebunden ist. Die Mitgliedschaft zur Institution wiegt nach dieser Logik schwerer als das Sakrament der Taufe. Allerdings ist das finanzielle Engagement für die Kirche auch ein Zeichen von Verbindlichkeit.

Folgen für künftige Stellenbesetzungen

Die abschließende Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht. Es muss prüfen, ob die Kündigung im konkreten Fall tatsächlich notwendig und verhältnismäßig war, muss die europäische Auslegung dabei aber berücksichtigen.

Künftig wird bei ähnlichen Streitigkeiten entscheidend sein, ob die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, für die Art einer Tätigkeit „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Diesen Dreiklang hatte der EuGH angewendet. Das wird wohl nur dann der Fall sein können, wenn die Tätigkeit nicht zugleich von anderen Mitarbeitern ausgeführt wird, die gar nicht zur Kirche gehören. Für die Besetzung offener Stellen in Bereichen, die für das Selbstverständnis und die Außenwirkung katholischer Einrichtungen wichtig sind, könnte das weitreichende Folgen haben.


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