Selbstschussanlage
Eine Selbstschussanlage ist keine gute Idee. Die rechtliche Einordnung einer Selbstschussanlage wirft wichtige Fragen auf.
Es gibt diesen hartnäckigen Mythos deutscher Vorgärten: Hinter dem Gartenzaun beginnt eine Art souveräner Kleinstaat. Man darf grillen, Laubbläser um 7:01 Uhr starten und den Nachbarn passiv-aggressiv anschauen. Manche glauben offenbar auch: Wer mein Grundstück betritt, darf automatisch erschossen werden. My home is my castle?
Das Strafgesetzbuch ist in dieser Frage ein Spielverderber. Eigentum schützt den Besitzer und dieser darf sein Eigentum schützen – aber nicht mit improvisierter Schrottechnik aus dem Baumarkt und einem offenbar zu freien Wochenende.
Der Fall Dannigkow: Wenn der Hund zum Auslöser wird
In Dannigkow, einem Ortsteil von Gommern, lief eine Frau ihrem entlaufenen Hund hinterher. Der Hund betrat ein fremdes Grundstück, die Frau folgte. Was dann passierte, klingt eher nach innerdeutscher Grenzanlage 1983 als nach Dorfidylle 2026: Eine Selbstschussanlage löste aus und traf die Frau schwer. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden zahlreiche Waffen und gefährliche Gegenstände sichergestellt.
Der Fall ist gerade deshalb so lehrreich, weil er zeigt, warum das Argument „Die hatte da nichts zu suchen“ juristisch ungefähr die Belastbarkeit von nassem Toast hat.
Die Maschine schießt – aber der Mensch........
