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Versagt die Justiz, wenn ein ranghoher Politiker wie Robert Habeck Strafantrag stellt?

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27.11.2024

Dies ist ein Open-Source-Beitrag. Der Berliner Verlag gibt allen Interessierten die Möglichkeit, Texte mit inhaltlicher Relevanz und professionellen Qualitätsstandards anzubieten.

Und wieder beantragt ein Staatsanwalt – dieses Mal in Bayern – eine Hausdurchsuchung bei einem Bürger, nämlich bei Stefan Niehoff, der einfach von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Und wieder wird ein Hausdurchsuchungsbeschluss von einer Richterin erlassen, mit der Folge, dass morgens um 6:15 Uhr mehrere Polizeibeamten vor der Tür eines unbescholtenen Bürgers stehen, um seine Wohnung zu durchsuchen.

Hausdurchsuchungen finden in einem Verfahrensstadium statt, in dem die Aufklärung einer potenziellen Straftat im Vordergrund steht, richten sich mithin gegen potenzielle Straftäter und beschränken daher den Schutz der Unschuldsvermutung. Deswegen sind sie nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 102 StPO und Art. 13 GG) zulässig und verhältnismäßig. So muss ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat vorliegen. Weiter kann eine Hausdurchsuchung zum „Zwecke der Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“. So steht es in § 102 Strafprozessordnung (StPO).

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•vor 8 Std.

Da der Beschuldigte nicht verhaftet wurde, scheidet der Zweck der Ergreifung aus. Bleibt der Zweck, Beweismittel zu sichern. Was sollen das für Beweismittel sein, in einem Fall, in dem ein Bürger auf dem Kurznachrichtendienst X, einen Tweet lediglich retweetet (und nicht einmal selbst erstellt) hat, auf dem der amtierende Wirtschaftsminister Robert Habeck in Anlehnung an eine Werbung des Haarpflegemittels Schwarzkopf als „Schwachkopf PROFESSIONAL“ bezeichnet wird? Der Computer, mit dem er dies retweetet hat? Am Ende wurde tatsächlich ein Tablet beschlagnahmt.

Es heißt, Hausdurchsuchungen dienten der Verhinderung zukünftiger und der Aufklärung bereits begangener Straftaten. Für die Klärung der Frage, ob dieser Tweet den Tatbestand der Beleidigung gegen Normalsterbliche nach § 185 StGB bzw. gegen Personen des politischen Lebens nach § 188 StGB erfüllt, brauchte es keinerlei Beweismittel. Hier geht es um rein rechtliche Fragen. Für die Frage, ob er den Tweet selbst abgesetzt hat, müsste in derartigen Bagatellfällen wohl abgewartet werden können, ob ein Geständnis erfolgt. Die Beschlagnahme des Tatmittels, die in Zweifelsfällen der einzige Weg zu einer sicheren Täterfeststellung sein mag, muss auf schwerwiegende Straftaten beschränkt bleiben.

Weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Adressaten der jüngsten Hausdurchsuchung, Stefan Niehoff, wegen Volksverhetzung werden in dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, das die Hausdurchsuchung angeordnet hat, nicht erwähnt. Dass es möglicherweise auch noch eine Ermittlung wegen Volksverhetzung gab, muss daher für diesen........

© Berliner Zeitung


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