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Kuba unter Druck: Bundestagsgutachten stellt Rechtmäßigkeit der US-Sanktionen infrage

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22.02.2026

In Kuba spitzt sich die Lage dramatisch zu. Seit Wochen ist kein Tanker mit Öl oder Treibstoff im Land angekommen. Nachdem US-Präsident Donald Trump im Januar Venezuelas Öllieferungen an Kuba stoppen ließ und Staaten, die weiter Erdöl liefern, mit zusätzlichen Zöllen drohte, gehen in Havanna die Reserven zur Neige.Die Regierung ordnete umfassende Energiesparmaßnahmen an: Universitäten wurden geschlossen, der Schulunterricht eingeschränkt, der öffentliche Nahverkehr ausgedünnt, Arbeitszeiten verkürzt. Krankenhäuser kämpfen mit Stromausfällen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist prekär.

Ein Embargo mit globaler Reichweite

Doch nicht nur trifft die Blockade die Bevölkerung hart. Auch ihre völkerrechtliche Grundlage steht auf wackligem Fundament. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, die die Vereinbarkeit des amerikanischen  Sanktionsregimes mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht untersucht hat.

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Die USA unterhalten seit den 1960er-Jahren ein umfassendes Embargo gegen Kuba. In den 1990er-Jahren wurde es durch zusätzliche Gesetze deutlich verschärft, unter anderem durch den sogenannten Helms-Burton-Act von 1996. Dieses Gesetz erlaubt Schadensersatzklagen vor amerikanischen Gerichten gegen ausländische Unternehmen, die in Kuba in früher enteignetes Eigentum investieren. Zudem können betroffenen Investoren Visa verweigert werden.

Während frühere US-Präsidenten zentrale Klagebestimmungen regelmäßig suspendierten, wurde diese Praxis 2019 beendet. Seitdem können auch europäische Unternehmen Ziel von Klagen in den USA werden.

Die Vereinten Nationen fordern seit Jahren mit großer Mehrheit die Beendigung des Embargos. Die EU reagierte bereits 1996 mit einer sogenannten Blocking-Verordnung, die europäische Unternehmen vor den extraterritorialen Wirkungen der US-Sanktionen schützen soll.

Kein Verstoß gegen das Gewaltverbot, aber offene Fragen

Das Bundestagsgutachten prüft zunächst, ob die Sanktionen gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoßen. Die Antwort fällt eindeutig aus: Wirtschaftssanktionen gelten nach herrschender Auffassung nicht als „Gewalt“ im Sinne der UN-Charta. Auch gravierende wirtschaftliche und humanitäre Folgen ändern daran nichts.

Komplexer wird die Lage beim sogenannten Interventionsverbot. Dieses untersagt Staaten, sich durch Zwang in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einzumischen. Die Gesetzgebung der USA verfolgt ausdrücklich das Ziel eines politischen Systemwechsels in Kuba. Ob wirtschaftlicher Druck in dieser Intensität bereits als unzulässiger Zwang gilt, wird in der Völkerrechtslehre jedoch unterschiedlich beurteilt. Eine gefestigte gewohnheitsrechtliche Regel, die solche Sanktionen generell verbietet, lässt sich laut Gutachten bislang nicht feststellen.

Extraterritoriale Sanktionen besonders problematisch

Deutlich kritischer bewertet die Analyse die extraterritorialen Elemente des amerikansichen Sanktionsregimes. Völkerrechtlich erstreckt sich die Hoheitsgewalt von Staaten grundsätzlich nur auf ihr eigenes Staatsgebiet oder ihre Staatsangehörigen. Wenn jedoch ausländische Unternehmen mit Sitz in Europa vor Gerichten in den USA verklagt werden können, weil sie in Kuba investieren, stellt sich die Frage nach einer ausreichenden völkerrechtlichen Anknüpfung.

Hier artikuliert das Gutachten erhebliche Zweifel. Ein überzeugender „genuine link“, also ein hinreichender Bezug zur Jurisdiktion der USA, sei bei Klagen gegen europäische Investoren kaum erkennbar. In der völkerrechtlichen Diskussion würden diese sogenannten Sekundärsanktionen daher häufig als rechtswidrig angesehen.

Die Bundestagsexperten behandeln auch menschenrechtliche Fragen. Das Embargo erschwert nachweislich die Versorgung Kubas mit bestimmten Medikamenten und medizinischer Ausrüstung. Mehrere internationale Berichte sehen darin eine Beeinträchtigung des Rechts auf Gesundheit und somit einen Verstoß gegen die Menschenrechte.

Im Bereich des Welthandelsrechts geht die Analyse davon aus, dass das Embargo zumindest gegenüber Kuba gegen zentrale Prinzipien der Welthandelsorganisation (WTO) verstoßen dürfte, etwa gegen das Meistbegünstigungsprinzip. Ob sich die USA erfolgreich auf Sicherheitsausnahmen berufen können, erscheint nach neuerer WTO-Rechtsprechung demnach keineswegs sicher.

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Besonders relevant für Europa ist die unionsrechtliche Dimension. Die sogenannte Blocking-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Sanktionsentscheidungen der USA in der EU nicht anzuerkennen und betroffenen Unternehmen gegebenenfalls Schadensersatz zu ermöglichen. Zudem müssen sie wirksame Sanktionen gegen Unternehmen vorsehen, die sich freiwillig an extraterritoriale Vorgaben der USA halten.

Parallel zur Bundestagsanalyse wächst die internationale Kritik. Das UN-Menschenrechtsbüro in Genf warnte jüngst, das Ölembargo der USA habe zusammen mit jahrzehntelangen Finanz- und Handelsembargos sowie Naturkatastrophen zu einer sich verschärfenden sozioökonomischen Krise geführt.

Krankenhäuser seien auf importierte fossile Brennstoffe angewiesen. Intensivstationen und Notaufnahmen seien beeinträchtigt, ebenso die Herstellung und Lagerung temperaturempfindlicher Medikamente und Impfstoffe.

Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte Volker Türk forderte ein Ende einseitiger Sanktionen. „Politische Ziele können keine Maßnahmen rechtfertigen, die an sich schon gegen die Menschenrechte verstoßen“, erklärte eine Sprecherin seines Büros.

Hilfe aus anderen Ländern, Schweigen in Berlin

Mehrere Staaten reagieren inzwischen mit humanitärer Hilfe, darunter Russland, Mexiko, Spanien und Chile. Deutschland hingegen hat bislang keine vergleichbaren Hilfsmaßnahmen angekündigt.

Stattdessen wurde der amerikanische Außenminister Marco Rubio, einer der zentralen Architekten der harten Kuba-Politik, auf der Münchener Sicherheitskonferenz von deutschen Politikern mit stehenden Ovationen empfangen.


© Berliner Zeitung