Zweite Hausdurchsuchung trotz gleichen Tatverdachts zulässig |
Zweite Hausdurchsuchung trotz gleichen Tatverdachts zulässig
Zweite Hausdurchsuchung als Überraschung? Ein neues Urteil erklärt, wann Ermittler erneut zugreifen und beschlagnahmen dürfen.
Zweite Hausdurchsuchung wegen fehlender Datenträger
Eine Durchsuchungsanordnung „verbraucht“ sich
Der entscheidende Punkt: Ein sachlicher Grund
Zweite Hausdurchsuchung: Unveränderter Tatverdacht ist kein Hindernis
Digitale Beweismittel im Fokus
Keine Pflicht zur freiwilligen Herausgabe
Zweite Hausdurchsuchung: unser Fazit
Wer eine Hausdurchsuchung erlebt hat, geht meist davon aus, dass der Eingriff damit abgeschlossen ist. Doch was passiert, wenn Polizei und Staatsanwaltschaft wenige Wochen später erneut vor der Tür stehen – obwohl sich am Tatverdacht nichts geändert hat? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth beschäftigen. Die Richter stellten klar: Eine zweite Durchsuchung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Über den Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 12 Qs 31/26) berichtete kürzlich der Blog der Kanzlei Ferner Alsdorf.
Zweite Hausdurchsuchung wegen fehlender Datenträger
Im zugrunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden Ende Januar 2026 auf Grundlage zweier richterlicher Beschlüsse durchsucht.
Allerdings hielt sich der Betroffene während der Maßnahme im Ausland auf. Dadurch konnten Ermittler insbesondere keine von ihm mitgeführten digitalen Datenträger wie Notebooks, Smartphones oder andere Speichermedien sicherstellen.
Das Amtsgericht Nürnberg erließ daraufhin Anfang März einen weiteren Durchsuchungsbeschluss für dieselben Räume und dieselbe Person. Die erneute Maßnahme wurde Ende April vollzogen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen, allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Rechtmäßigkeit der zweiten Durchsuchung (Beschluss vom 21.05.2026, Az. 12 Qs 31/26).
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Eine Durchsuchungsanordnung „verbraucht“ sich
Nach Auffassung des Gerichts endet eine Durchsuchung rechtlich mit dem Verlassen der Räumlichkeiten durch die Beamten. Die ursprüngliche richterliche Anordnung ist damit verbraucht.
Soll später erneut durchsucht werden, genügt es nicht, sich auf den alten Beschluss zu berufen.........