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Bürgergeld trotz Millionenerbe? Frau reicht Klage ein – so hat das Gericht entschieden

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Erwerbsfähige Menschen, die trotz Bemühungen keine Arbeit finden oder zu wenig verdienen, können bei Hilfsbedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Je nach Zeitraum hießen diese Leistungen in Deutschland anders: Von 2005 bis 2023 war es das auch als Hartz IV bekannte Arbeitslosengeld II, aktuell ist es das Bürgergeld. Und ab dem 1. Juli 2026 wird es eine erneute Reform der Sozialleistung geben: Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld.

Bevor jedoch Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht, müssen Betroffene laut der Bundesagentur für Arbeit (BA) zuerst eigene Mittel einsetzen. Es gelten zwar einige Freibeträge für Einkommen und Vermögen. Sobald man gewisse Grenzen aber überschreitet, erlischt die Berechtigung auf Leistungen wie das Bürgergeld. Eine Frau aus Baden-Württemberg stellte 2020 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag ab, mit der Begründung, dass sie kurz zuvor Miterbin eines erheblichen Nachlasses in Millionenhöhe geworden war. Mit diesem Vermögen sei sie nicht hilfebedürftig. Die Frau klagte gegen diese Entscheidung. Mit dem Fall befasste sich 2024 das Sozialgericht Stuttgart sowie 2025 – nach Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil – das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 AS 2884/24).

Antrag auf Grundsicherung abgelehnt: Frau klagt – so hat das Gericht entschieden

Das Erbe aus dem Nachlass der Mutter der Klägerin umfasste nach Feststellungen des Gerichts unter anderem Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit Verkehrswerten von 627.000 Euro und 340.000 Euro, zwei weitere Eigentumswohnungen, ein Wertpapierdepot im Wert von fast 100.000 Euro sowie diverse Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto. Der Verkehrswert der Erbmasse lag bei mehr als 1,28 Millionen Euro. Die Klägerin musste sich das Erbe zwar mit ihrer Schwester teilen, nach Berechnungen des Gerichts stand ihr aber mindestens ein hälftiger Nachlasswert von rund 642.000 Euro zu – somit lag nach Einschätzung der Richter keine Hilfebedürftigkeit vor. Personen mit einem solchen Vermögen würden allgemein nicht nur als nicht hilfebedürftig, sondern als ausgesprochen wohlhabend in der Bevölkerung angesehen.

Wichtig: Es ging im vorliegenden Fall um SGB-II-Leistungen von Oktober 2020 bis März 2021, also einen Bewilligungszeitraum vor dem Bürgergeld. Die rechtlichen Regeln betreffend das Vermögen von Antragstellern gelten aber auch für heutige Bürgergeld-Fälle.

Die Frau erklärte, sie habe zunächst nicht frei über das Erbe verfügen können. Der Nachlass sei noch nicht unter den Erben aufgeteilt gewesen, Immobilien hätten saniert werden müssen, eine Verwertung sei praktisch unmöglich gewesen. Das Gericht sah das anders. Das LSG betonte: Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft zählt nicht nur Bargeld. Auch folgende Vermögenswerte können bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden:

Miterbenanteil am gesamten Nachlass

Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen

Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, das bedeutet auf Auflösung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses

Nach Ansicht des Gerichts war das Vermögen im vorliegenden Fall nicht nur erheblich, sondern auch kurzfristig verwertbar. Wenn Vermögen in einem Bewilligungszeitraum voraussichtlich verwertet werden kann, gibt es zudem nach § 42a SGB II die Möglichkeit, statt eines Zuschusses ein Darlehen zu erhalten, machte das Gericht klar. Solch eine darlehensweise Leistungsgewährung hatte die Behörde der Klägerin angeboten, abgesichert über eine Grundschuld. Doch die Frau lehnte das Angebot ab.

Laut den Richtern sprach gegen die Argumentation der Frau vor allem, dass die Erbauseinandersetzung zum streitigen Zeitraum bereits weit fortgeschritten war und eine Wohnung aus dem Nachlass schon verkauft worden war. Die Klägerin erhielt daraus nach Gerichtsangaben 112.500 Euro. Mit diesen Mitteln hätte sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten können, so das Gericht. Es bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart und wies die Berufung der Klägerin zurück: „Einen Anspruch auf zuschussweise Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte die Klägerin nach alledem im Streitzeitraum nicht“, heißt es im Urteil.

Bürgergeld trotz Millionenerbe? Das bedeutet das Urteil für vermögende Antragsteller

Auch wenn sich das Urteil auf SGB-II-Leistungen vor der Einführung des Bürgergeldes bezieht, können die Entscheidungen des Gerichts auf heutige Fälle übertragen werden. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur Bargeld als Vermögen gewertet wird, sondern auch Immobilien, Erbanteile und Depotwerte. Personen müssen zuerst eigene Mittel und ihr verwertbares Vermögen einsetzen, bevor der Staat sie finanziell unterstützt, informiert die BA. Selbst wenn eine Erbschaft noch nicht vollständig abgewickelt ist, bewahrt das nicht davor, eigene Mittel einzusetzen, wie das Urteil zeigt. Auch ein Nachlass, der voraussichtlich bald verfügbar ist, kann als Vermögen angesehen werden.

Wie viel Vermögen Antragsteller haben dürfen, um Anspruch auf Sozialleistungen zu haben, war und ist klar geregelt. Die Klägerin im oben geschilderten Fall lag mit ihrem Vermögen deutlich über den damals geltenden Freibetragsgrenzen – laut Urteil standen ihrer Bedarfsgemeinschaft 13.300 Euro Gesamtfreibetrag zu – und hatte somit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.

Im Bürgergeld gilt aktuell eine einjährige sogenannte Karenzeit, bei der ein „verhältnismäßiges Vermögen“ der Erstempfänger des Bürgergeldes unberücksichtigt bleibt. Das Schonvermögen darf für Antragsteller 40.000 Euro sowie für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro nicht übersteigen, informiert das BMAS. Nach Ablauf der Karenzzeit gewährt das Jobcenter einen Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Für zukünftige Antragsteller der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Juli 2026 werden strengere Vermögensgrenzen gelten. Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem der Bundestag am 5. März 2026 zugestimmt hat, soll die Karenzzeit beim Vermögen abgeschafft werden. Stattdessen soll das Schonvermögen an die Lebensleistung geknüpft werden. Zukünftig gelten folgende Freibeträge für Vermögen im Grundsicherungsgeld:

bis 30 Jahre: 5000 Euro

ab 31 Jahre: 10.000 Euro

ab 41 Jahre: 12.500 Euro

ab 51 Jahre: 20.000 Euro

Das Vermögen der Empfänger von Sozialleistungen wird generell weniger geschützt sein als noch im Bürgergeld.

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