Warum die Stellungnahme der USA beim IGH eine Enttäuschung ist
20. März 2026 – 2. Nissan 5786
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Warum die Stellungnahme der USA beim IGH eine Enttäuschung ist
Die Intervention Washingtons vor dem Internationalen Gerichtshof nimmt zwar Israel gegen den Vorwurf des Genozids in Schutz. Sie liefert den Richtern aber kaum Argumente
Mehr als fünf Monate nach dem Waffenstillstand zwischen Israel und der Hamas hängt ein Gerichtsverfahren, das aus diesem militärischen Konflikt hervorgegangen ist, weiterhin wie ein wahres Damoklesschwert über dem Staat Israel.
Im Dezember 2023 reichte Südafrika beim Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag eine Klage gegen Israel wegen angeblichen Völkermords in Gaza ein. Das Verfahren dürfte noch eine Weile andauern. Doch zahlreiche Staaten, darunter zuletzt auch die USA, haben bereits mit rechtlichen Stellungnahmen interveniert.
Vergangene Woche gaben auch die Vereinigten Staaten eine schriftliche Erklärung zum Fall Südafrika gegen Israel ab. Sie wiesen die Vorwürfe gegen Israel zurück. Weitere Staaten wie Namibia, die Niederlande und Island unterstützten hingegen in ihren Stellungnahmen die Position Südafrikas.
Vorwürfe Südafrikas sind unbegründet
Ich persönlich habe von Anfang an die Auffassung vertreten, dass Israels Vorgehen in Gaza nicht gegen die Völkermordkonvention verstößt und dass die diesbezüglichen Vorwürfe Südafrikas unbegründet sind. Ich bin ferner der Ansicht, dass Südafrika mit der Anrufung des IGH sich zum Handlanger der Hamas und deren Interessen gemacht hat. Dennoch ist die Intervention der USA meiner Ansicht nach enttäuschend.
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass dieses Papier das Verfahren in irgendeiner Weise beeinflussen wird. Die einzig positiven Aspekte dieser Stellungnahme sind (a) dass sie überhaupt abgegeben wurde und (b) dass sie mit aller Deutlichkeit bekräftigt, dass der Vorwurf des Völkermords falsch ist. Das Problem: Die US-Stellungnahme liefert keine sachdienlichen Argumente dafür.
Israel hingegen hat seine Argumente eindringlich und glaubwürdig dargelegt. Die Verfasser der Stellungnahme des State Department hätten dort reichlich Material zur Untermauerung ihrer Argumente finden können. Offensichtlich haben sie sich nicht die Mühe gemacht.
Oberflächliche Argumente
Die in der amerikanischen Intervention vorgetragenen Argumente sind oberflächlich und tragen nichts Neues oder Überzeugendes zu einer seit fast anderthalb Jahren andauernden Debatte über ein zentrales Element des internationalen Strafrechts bei.
Mit anderen Worten: Dieser Erklärung hat es nicht bedurft, um an die frühere Feststellung des Gerichts zu erinnern, dass Vorwürfe »von außergewöhnlicher Schwere durch Beweise belegt werden müssen«. Das gilt insbesondere bei Völkermord. Die US-Stellungnahme enthält viele Plattitüden, aber eben - anders als die israelische Verteidigung - keine Belege.
Eines macht die Intervention der USA jedoch deutlich: Nach der Völkermordkonvention braucht es das Vorliegen eines »dolus specialis«, einer besonderen Absicht also, »eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche zu vernichten«. Dies muss die einzig mögliche Schlussfolgerung sein, die aus dem Verhalten des mutmaßlichen Täters gezogen werden kann.
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Die US-Stellungnahme fordert den IGH nachdrücklich auf, diesen Maßstab beizubehalten. »Eine Absenkung des Standards«, so heißt es, »birgt die Gefahr, dass der Begriff ‚Völkermord‘ so weit gefasst wird, dass er seine ursprüngliche Tragweite und Bedeutung verliert, und lädt zu Versuchen ein, die Konvention als Vorwand zu missbrauchen, um irrelevante Streitigkeiten vor den Gerichtshof zu bringen.«
Was die Intervention jedoch versäumt, ist zu präzisieren, warum dieses Argument für die vorliegende Kontroverse von zentraler Bedeutung ist. Eine Reihe früherer Interventionen anderer Staaten zielen nämlich ausdrücklich darauf ab, das geltende Niveau für Vorsatz zu senken. So fordert beispielsweise Chile eine ganzheitliche Analyse der Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts im Kontext, in dem die Handlungen stattfanden, sowie des Verhaltensmusters des Angeklagten.
Brasilien wünscht sich, dass der IGH einen »ausgewogenen Ansatz in Bezug auf den dolus specialis« verfolgen möge, »der nicht nur die strafrechtliche Dimension, sondern auch das übergeordnete humanitäre Ziel und den Zweck der Konvention widerspiegelt.«
Streit über Bedeutung
Irland fordert den Gerichtshof auf, »seine Auslegung dessen, was die Begehung von Völkermord durch einen Staat ausmacht, zu erweitern. Wir befürchten, dass eine sehr enge Auslegung dessen, was Völkermord ausmacht, zu einer Kultur der Straflosigkeit führt, in der der Schutz der Zivilbevölkerung minimiert wird.«
Der Karibikstaat Belize geht noch weiter und behauptet – wenn auch zu Unrecht –, dass »es keine Anforderung gebe, wonach ein Staat oder eine Einzelperson ausschließlich mit Völkermordabsicht handeln müsse. «Es ist vielmehr so, dass ‚Völkermordabsicht gleichzeitig mit anderen, hintergründigen Motiven bestehen kann‘, wie etwa dem Erreichen militärischer Ziele, einschließlich der Niederlage des Feindes im Kontext eines bewaffneten Konflikts.»
Die Stellungnahme der USA geht auf diesen Streit über die Bedeutung des Begriffs «Vorsatz» im Rahmen der Völkermordkonvention nur indirekt ein, erwähnt aber nicht einmal, dass der IGH im Jahr 2007 in der Rechtssache Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro entschied, dass eine Absicht zur Begehung von Völkermord selbst angesichts einer Politik der «ethnischen Säuberung» nicht abgeleitet werden könne, ohne dass eindeutig nachgewiesen werde, dass eine solche Politik Teil einer Absicht zur Vernichtung einer geschützten Gruppe sei.
Ich will damit nicht sagen, dass der «Schutz der Zivilbevölkerung», wie er in der Stellungnahme Irlands gefordert wird, kein lobenswertes Ziel wäre. Aber er liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Völkermordkonvention. Ebenso fallen angebliche Verstöße gegen das Völkerrecht, die keine Völkermorddelikte darstellen, schlichtweg nicht in die Zuständigkeit des IGH. Doch diese Argumente sind in der Stellungnahme der USA nirgends zu finden.
In einem Rechtsstreit werden Schriftsätze von Dritten (und genau das sind diese Stellungnahmen), die das Gericht nicht aufklären und lediglich das Offensichtliche wiederholen, nicht ernst genommen. Kein Richter schätzt es, mit Brei gefüttert zu werden. Natürlich ist es reine Spekulation, ob eine ausführlicher formulierte Stellungnahme der USA das Urteil des IGH in der Rechtssache Südafrika gegen Israel beeinflusst hätte. Die letzte Woche eingereichte Stellungnahme wird dies aber ganz sicher nicht tun. Sie ist daher eine verpasste Chance.
Der Autor ist Dozent für internationales Recht an der Cornell Law School und der Columbia University.
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