Presse- und Meinungsfreiheit: Artikel 5 Absatz 2 streichen
Wer wissen will, ob die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland gefährdet ist, muss ins Grundgesetz schauen. Das erlaubt Einschränkungen gleich aus drei Gründen. Der Absatz 2 des Artikel 5 muss gestrichen werden bevor es zu spät ist.
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Wenn man die Frage stellt, wie es um die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland steht, darf man nicht dabei stehenbleiben, die tatsächlichen Verhältnisse am Wortlaut des einschlägigen Grundgesetz-Artikels 5 zu messen. Vielmehr muss der Verfassungstext selbst, angesichts der Realität im Lande, einer kritischen Analyse unterworfen werden. Für den Kollegen Heinrich Schmitz, der meint, bei der Pressefreiheit gäbe es viele Irrtümer und Missverständnisse, ist der Text des Grundgesetzes selbst heilig. Die Realität muss sich für ihn nur am Wortlaut des heiligen Textes messen lassen. Ich vermute, er würde nicht erwägen, den Artikel 5 des Grundgesetzes im Lichte der Realität selbst auf seine Praxistauglichkeit und seine womöglich kritikwürdigen Nebenwirkungen hin zu untersuchen.
Dabei sind die Regelungen des Grundgesetzes zur Presse- und Meinungsfreiheit keineswegs sakrosankt. Sie unterliegen auch nicht der Ewigkeitsklausel, können also jederzeit mit den Mitteln der Grundgesetz-Änderung korrigiert werden.
Vergleicht man die Grundgesetz-Aussagen zur Meinungs- und zur Pressefreiheit mit denen anderer Freiheiten, dann fällt auf, dass diese beiden Freiheiten weit schwächer sind als die im selben Artikel folgenden Freiheiten der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre sowie die bereits im Artikel 4 festgelegten Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheiten. Diese sind nämlich sämtlich unter keinen Vorbehalt und keine Einschränkung gestellt, lediglich für die Lehre wird, überflüssigerweise, erwähnt, dass sie nicht von der Treue zur Verfassung entbinde.
Für die Meinungs- und die Pressefreiheit gibt es hingegen gleich drei Einschränkungen: Sie „finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Das ist eine Menge und man kann sich fragen, was dann für die Meinungs- und die Pressefreiheit überhaupt noch übrig bleibt. Nimmt man den Grundgesetz-Text hier........





















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