Die Regeln beim Führen eines Fahrtenbuches bei der Nutzung eines Firmenwagens sind streng. Welche Aufzeichnungen müssen wie gemacht werden, was reicht nicht aus? Ein Überblick über die Anforderungen.
Firmenwagennutzer müssen den Vorteil aus der privaten Nutzung ihres Firmenwagens als geldwerten Vorteil versteuern. Die Berechnung des Vorteils erfolgt nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung, bei der der Nutzungsvorteil mit einem pauschalen Prozentsatz ausgehend vom Neuwagen-Bruttolistenpreis inklusive Umsatzsteuer berechnet wird.
Der Firmenwagennutzer kann freiwillig ein Fahrtenbuch führen, um damit nachzuweisen, dass die private Fahrzeugnutzung geringer ausfällt als der pauschale Ansatz nach der Ein-Prozent-Methode. Der private Nutzungsanteil lässt sich dann anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer ermitteln und in Prozent der Gesamtkosten ausweisen.
Die wahlweise Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Methode oder der Fahrtenbuchmethode kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 Prozent beträgt (inklusive Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 50 Prozent, darf die Ein-Prozent-Methode gar nicht angewandt werden. Es ist auch dann vom Neuwagen-Bruttolistenpreis auszugehen, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde. Kosten für Sonderausstattungen erhöhen die........