Hat ein Unternehmer in einer Rechnung über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, so schuldet der Unternehmer bisher auch den in der Rechnung fälschlich ausgewiesenen Mehrbetrag.
Ursula Bordihn
Diese Regelung hat mit der Systematik des Umsatzsteuerrechts zu tun, nach der der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug aus den für sein Unternehmen ausgestellten Rechnungen berechtigt ist. Sofern der leistende Unternehmer eine Rechnungskorrektur vornehmen kann, mindert sich für den leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer.
Problematisch war der Fall bisher, wenn keine Rechnungskorrektur möglich war, denn dann blieb es für den leistenden Unternehmer wegen der strengen Auslegung des Umsatzsteuergesetzes bei der „Strafsteuer“ in Höhe des zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags.
Die Steuerschuld bestand bislang unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen konnte, oder nicht.
Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (8.12.2022, C-378/21) hat sich die Rechtslage nun geändert und die Finanzverwaltung zeigt sich deutlich großzügiger. Die geänderte Verwaltungsauffassung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.02.2024 veröffentlicht.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall........