Ich möchte buchführungspflichtige Kaufleute heute auf eine gravierende Änderung betreffend die Beweiskraft Ihrer Buchführung hinweisen.
Ursula Bordihn
Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den Vorgaben der Abgabenordnung zu den Aufzeichnungspflichten entsprechen. Dieser Grundsatz ist bisher dann nicht anzuwenden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Ist eine Buchführung in Ordnung, wird das Ergebnis erklärungsgemäß der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Kleinere Buchführungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der gesamten Buchführung. Schwere Buchführungsmängel können dazu führen, dass die Buchführung verworfen wird und die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung geschätzt werden.
Es kommt in der Praxis daher zu Schätzungen oder Zuschätzungen, wenn zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung Mängel in der Buchführung festgestellt werden.
Die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung gilt nicht, wenn aufgrund von Verprobungen oder weiterer Erkenntnisse unwahrscheinlich ist, dass das in der........