Das Friedensgebot hängt wie eine Glocke im Glockenturm der Verfassung. Aber sie wird schon lang nicht mehr geläutet, zuletzt zu Zeiten des Bundeskanzlers Willy Brandt. In den Jahren 1948/49, als die Glocke gegossen wurde, hatte man sich das anders vorgestellt: Das Friedensgebot sollte den politischen Alltag, es sollte die Regierungsarbeit begleiten und bestimmen. Aber daraus ist nichts geworden. Heute ist es so: Die Glocke hängt zwar noch, aber sie ist Dekoration.

Und diejenigen, die versuchen, die Glocke zu läuten, werden beschimpft – als „Lobbyist des Feindes“, als „Lumpenpazifist“, oder, wie im Ukrainekrieg, als „Putinversteher“. Das Friedensgebot sollte eigentlich das Prinzip sein, an dem sich alle anderen Normen der Verfassung messen lassen müssen; das ist nicht oder nicht mehr so. Mit späteren Verfassungsergänzungen, zumal mit denen, die 1954/56 die Bundeswehr und die sogenannte Wehrverfassung ins Grundgesetz eingefügt haben, ist angeblich das Friedensgebot verändert worden. Ist das wirklich so? Hat das Friedensgebot des Grundgesetzes einen Bedeutungswandel erfahren?

Gewiss: Das Grundgesetz lässt seit Mitte der 50er-Jahre Rüstungspolitik und militärische Sicherheitspolitik ausdrücklich zu; aber die Schranken dabei setzt das Friedensgebot. Das Friedensgebot ist der Obersatz. „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“, heißt es der Präambel. Die Präferenz der Verfassung ist eindeutig: Sie will Frieden und Sicherheit vorrangig auf der Basis internationaler Kooperation und in einem Konzept verwirklichen, dem die Vorstellung zugrunde liegt, dass die eigene Sicherheit zugleich auf der Sicherheit des potenziellen Gegners beruht. Das meint die Einordnung in ein „System der gegenseitigen kollektiven Sicherheit“. Carlo Schmid, der geistige Vater dieser Formulierung, meinte mit diesem „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ ausdrücklich nicht klassische Verteidigungsbündnisse, wie die Nato eines ist, sondern eine Institution wie die Vereinten Nationen.

Die Nachkriegsstimmung fand ihren Ausdruck in den Parolen „Nie wieder Krieg!“, „Nie wieder Militär!“ und „Nie wieder Diktatur“. Bei den Verfassungsberatungen auf Herrenchiemsee hatte die einfache und einprägsame Formel einigen Zuspruch, die lautete: „Der Krieg ist verboten“. Mit diesem und in diesem Geist begannen die Arbeiten des Parlamentarischen Rats am Grundgesetz. Carlo Schmid (SPD), Vorsitzender des Hauptausschusses bei den Grundgesetzberatungen, wollte Deutschland eine friedensstiftende Vorreiterrolle einnehmen lassen. „Krieg ist kein Mittel der Politik“ – das war seine plakative Formulierung, die er gern im Grundgesetz gesehen hätte. Man solle doch im Zeitalter des „Atombombenkrieges“, so hatte er schon bei den Beratungen zu der von ihm geprägten Verfassung von Württemberg-Hohenzollern vom 28. November 1946 gesagt, mit einem bewussten Verzicht Deutschlands auf eine Politik der militärischen Stärke ein „neues gesundes Vorbild“ auch für andere Staaten sein.

Das geschlagene Deutschland habe nun die „unschätzbare Gelegenheit“, aus der Not, „in die man uns gestürzt hat“, eine Tugend zu machen; das werde einen „moralischen Sog auf die übrige Welt“ ausüben; früher oder später könne sich dem keine Nation entziehen – und eine friedfertige Welt werde dann am Ende dieser Entwicklung stehen. „Wir wollen unsere Söhne nie mehr in die Kaserne schicken! Und wenn doch einmal irgendwo wieder der Wahnsinn des Krieges ausbrechen sollte, dass unser Land das Schlachtfeld wird – nun, dann wollen wir eben untergehen und dabei wenigstens das Bewusstsein mitnehmen, dass nicht wir das Verbrechen begangen und gefördert haben.“ Aus dem Grundgesetz hätte demzufolge auch eine pazifistische Verfassung werden können – so wie die japanische Verfassung von 1947. Das ist sie nicht geworden; der Kalte Krieg zog herauf, gut zwei Monate vor den Grundgesetzberatungen in Bonn hatte die Berlin-Blockade durch die Sowjetunion begonnen und begleitete und verängstigte die Arbeit am Grundgesetz.

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Es hat daher erst eine Remilitarisierung der Politik, dann auch ein Mentalitätswechsel der Gesellschaft stattgefunden, der durch die Friedensbewegung der 70er- und frühen 80er-Jahre zunächst stark gebremst, aber nicht aufgehalten wurde. Die Friedensbewegung, aus der sich zusammen mit der Umweltbewegung die grüne Partei entwickelte, hat kein Gewicht mehr. Aus einer sehr friedensbewegten grünen Partei wurde eine Brutstätte für Falken, eine Partei, die für Aufrüstung und immer mehr Waffenlieferungen in die Ukraine wirbt.

1956 wurde Artikel 87 a ins Grundgesetz eingeführt, der, nach heftigem Streit um die Wiederbewaffnung, „zur Verteidigung aufgestellte Streitkräfte“ beschloss. Erlaubt ist also der Einsatz der Streitkräfte zur Verteidigung; das ist deren Primärfunktion. Die Wahrnehmung sogenannter Sekundärfunktionen („außer zur Verteidigung“) setzt die ausdrückliche Zulassung durch das Grundgesetz voraus. An dieser Ausdrücklichkeit fehlte und fehlt es. Es gibt Verfassungsjuristen und Politiker, die daher einfach den Verteidigungsbegriff neu definieren wollen. Sie meinen, Verteidigung sei viel mehr als nur Landesverteidigung, Verteidigung setze also nicht unbedingt die Verteidigung eines angegriffenen deutschen Territoriums voraus; das Grundgesetz begrenze nicht den geografischen Einsatzraum der Bundeswehr, sondern lege den politischen Einsatzzweck fest. Deutschland verteidigen könne man daher überall, am Hindukusch, in Aleppo, auf hoher See und im Weltraum. Das klingt pfiffig. Aber mit bloßer Pfiffigkeit ist dem Ernst des Anliegens nicht gedient.

Das Bundesverfassungsgericht hat geholfen. Die einschlägigen Grundgesetzartikel wurden vom höchsten deutschen Gericht der von der Nato und der Bundesregierung geschaffenen Lage angepasst. Karlsruhe gestattete es also den Fakten, quasinormative Kraft zu entfalten. Das funktionierte so: Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung vertrat das Bundesverfassungsgericht in seiner einschlägigen Out-of-Area-Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Auffassung, die Nato sei nicht nur ein klassisches Verteidigungsbündnis, sondern auch ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ im Sinn von Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz – und daher seien deutsche Einsätze im Rahmen der Nato grundsätzlich in Ordnung. Dem Geist des Grundgesetzes und seinem Friedensgebot entspricht sie aber nicht. Diese Auslegung des Artikels 24 Absatz 2 war und ist ein Freifahrtschein für deutsche Auslandseinsätze und staatliche Waffenlieferungen in Kriegs- und Krisengebiete. Das Friedensgebot des Grundgesetzes liegt im Niemandsland.

Zu einem Buch, das ein unentbehrlicher Ratgeber ist, sagt man „Vademecum“. Das kommt aus dem Lateinischen und heißt so viel wie „Geh mit mir!“ Es gibt solche unentbehrlichen Ratgeber für alle Berufsgruppen und alle Lebenslagen. Der unentbehrliche Ratgeber für Staatsbürger, auch für die Staatsbürger in Uniform, heißt Grundgesetz: Dort sind die Grundrechte formuliert, die ziemlich verlässliche Begleiter der Bürger geworden sind. Wenn es freilich um Auslandseinsätze der Bundeswehr geht, dann ist es aus mit dem Vademecum. Das Grundgesetz geht nicht mit den deutschen Soldaten ins Ausland. Es liegt auch nicht den Waffenexporten bei. Die geschriebene Wehrverfassung als Teil des Grundgesetzes befindet sich auf dem Stand von 1956. Das Grundgesetz muss aber Antworten geben auf die Fragen, in denen es um die Staatsgewalt im Wortsinn, um Leben und Tod, um Freiheit und Sicherheit geht.

Das Friedensgebot ist stumm geblieben. Für das Für und Wider von Waffenlieferungen an die Ukraine spielten und spielten und spielen das Grundgesetz und sein Friedensgebot kaum eine Rolle. Vielleicht deshalb gilt die Warnung vor einer „Eskalation“ des Krieges als Ausdruck der Verzagtheit, vielleicht deshalb werden in dieser Debatte Wörter wie „Kompromiss“ und „Waffenstillstand“ häufig so ausgesprochen, als wären sie vergiftet; vielleicht deshalb gilt Kriegsrhetorik als Ausdruck von Moral. Wie dient man, wie es das Grundgesetz verlangt, dem Frieden in Zeiten des Ukrainekriegs – mit Haubitzen oder mit Vermittlungsversuchen? Mit Diplomatie oder mit Drohnen? Womöglich mit beidem? Nothilfe gegen einen Aggressor gehört zur aktiven Friedenspolitik, das ist im Völkerrecht unumstritten. Aber: Wo endet die gute Nothilfe, wo beginnt die Verlängerung und Vergrößerung der Not?

Wie wird wieder Frieden? Kann militärische Gegengewalt ihn bringen? Sie kann gewiss einen Teil der tödlichen Bedrohung durch Putins Raketen abwehren. Sie kann dessen Verbrechen Einhalt gebieten. Sie kann die Zerschlagung des Staats Ukraine, sie kann die Tyrannei verhindern. Aber kann sie Frieden bringen? Und wann ist Frieden? Ist er da, wenn der Angriff Russlands gestoppt ist? Oder dann, wenn die Russen aus dem Donbass und von der Krim vertrieben sind? Oder muss Putin gar auf seinem eigenen Boden niedergerungen und besiegt werden? Soll man den Krieg fortsetzen, solange man noch Chancen auf dem Schlachtfeld sieht im Glauben, die eigene Verhandlungsposition zu verbessern? Darf es am Ende heißen: Souveränität gerettet, Land zerstört?

Kann man den Frieden mit Leopard-Panzern und Taurus-Raketen gewinnen? Kann man ihn mit Jagdflugzeugen einfangen? Riskiert man damit einen russischen Atomschlag? Der Krieg definiert den Frieden, heißt es. Das meint: Wenn nicht mehr geschossen, gebombt, zerstört und getötet wird – dann ist Frieden. Solcher Frieden ist die Abwesenheit von Krieg. Das wäre schon etwas. Ein echter Friede ist das aber nicht. Ein echter, ein ernster Friede ist einer, der befriedet und nicht den Anlass für den nächsten Krieg in sich trägt.

Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius fordert, Deutschland müsse wieder „kriegstüchtig“ werden. Es handelt sich nicht einfach nur um rhetorische Martialität, sondern um konzeptionelle Martialität: „Unsere Wehrhaftigkeit erfordert eine kriegstüchtige Bundeswehr“ so heißt es in den neuen „Verteidigungspolitischen Richtlinien“ vom 9. November 2023. Dies sei das „Rückgrat der Abschreckung und kollektiven Verteidigung in Europa“. Die müsse „in allen Bereichen kriegstüchtig sein“ und Maßstab hierfür sei „jederzeit die Bereitschaft zum Kampf mit dem Anspruch auf Erfolg im hochintensiven Gefecht“. Fünfmal steht das Wort von der notwendigen Kriegstüchtigkeit der Bundeswehr in diesen Leitlinien. Diese Propagierung einer Kriegstüchtigkeit ist ein Verstoß gegen Buchstaben und Geist des Grundgesetzes. Weder das Grundgesetz und sein Friedensgebot, noch die Vereinten Nationen, noch die OSZE, also die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, spielen in den verteidigungspolitischen Richtlinien eine Rolle. Eine Kriegstüchtigkeitsdiskussion widerspricht einem zentralen Anliegen der Mütter und Väter des Grundgesetzes. Sie würden sich bei diesem Wort an die irre Kriegsbegeisterung der Deutschen am Anfang des Ersten Weltkriegs erinnern und an die brutale Ernüchterung, die dann folgte. Mit seiner Kriegstüchtigkeitsforderung hat der Verteidigungsminister einen Fehler gemacht. Pistorius ist ein Macher und eine ehrliche Haut. Aber dieses Wort „Krieg“ ist nicht einfach ehrlich, es ist einfach gefährlich.

Tüchtigkeit - das ist kein Wort, das man mit Krieg verbinden darf. Ein Verteidigungsminister ist nicht dann ein tüchtiger Verteidigungsminister, wenn und weil er möglichst markant das Wort „Krieg“ wagt. Ein Verteidigungsminister muss nicht den Krieg wagen, sondern den Frieden, und er muss alles dafür tun, ihn zu erhalten. Dazu gehören militärische Mittel; er muss daher dafür sorgen, dass die Verteidigungskraft ausreichend groß ist. Trotzdem sollte Pistorius nicht für Kriegstüchtigkeit, sondern für Friedenstüchtigkeit werben – so wie er es getan hat, als er (von 2006 bis 2013) ein hochbeliebter Oberbürgermeister der Friedensstadt Osnabrück war und in seiner Rede zum Antikriegstag 2008 sagte: „Kriege sind schrecklich, gnadenlos und grausam. Sie können weder heilig noch gerecht sein“. Seine Rede beendete Pistorius damals mit einem Zitat von Erich Maria Remarque, dessen Geburtsstadt Osnabrück ist: „Man muss an die Zukunft glauben, an eine bessere Zukunft. Die Welt will Frieden.“ Das Originalzitat Remarques geht an dieser Stelle weiter, nämlich so: sie „ … will Frieden. Trotz gewisser Politiker.“ Pistorius war in seinem Politikerleben stets weit weg von diesen gewissen Politikern. Er sollte nicht den Eindruck erwecken, er habe die Seiten gewechselt.

QOSHE - Friedenstüchtig: Wie das Grundgesetz wurde, was es heute nicht mehr ist - Heribert Prantl
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Friedenstüchtig: Wie das Grundgesetz wurde, was es heute nicht mehr ist

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13.04.2024

Das Friedensgebot hängt wie eine Glocke im Glockenturm der Verfassung. Aber sie wird schon lang nicht mehr geläutet, zuletzt zu Zeiten des Bundeskanzlers Willy Brandt. In den Jahren 1948/49, als die Glocke gegossen wurde, hatte man sich das anders vorgestellt: Das Friedensgebot sollte den politischen Alltag, es sollte die Regierungsarbeit begleiten und bestimmen. Aber daraus ist nichts geworden. Heute ist es so: Die Glocke hängt zwar noch, aber sie ist Dekoration.

Und diejenigen, die versuchen, die Glocke zu läuten, werden beschimpft – als „Lobbyist des Feindes“, als „Lumpenpazifist“, oder, wie im Ukrainekrieg, als „Putinversteher“. Das Friedensgebot sollte eigentlich das Prinzip sein, an dem sich alle anderen Normen der Verfassung messen lassen müssen; das ist nicht oder nicht mehr so. Mit späteren Verfassungsergänzungen, zumal mit denen, die 1954/56 die Bundeswehr und die sogenannte Wehrverfassung ins Grundgesetz eingefügt haben, ist angeblich das Friedensgebot verändert worden. Ist das wirklich so? Hat das Friedensgebot des Grundgesetzes einen Bedeutungswandel erfahren?

Gewiss: Das Grundgesetz lässt seit Mitte der 50er-Jahre Rüstungspolitik und militärische Sicherheitspolitik ausdrücklich zu; aber die Schranken dabei setzt das Friedensgebot. Das Friedensgebot ist der Obersatz. „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“, heißt es der Präambel. Die Präferenz der Verfassung ist eindeutig: Sie will Frieden und Sicherheit vorrangig auf der Basis internationaler Kooperation und in einem Konzept verwirklichen, dem die Vorstellung zugrunde liegt, dass die eigene Sicherheit zugleich auf der Sicherheit des potenziellen Gegners beruht. Das meint die Einordnung in ein „System der gegenseitigen kollektiven Sicherheit“. Carlo Schmid, der geistige Vater dieser Formulierung, meinte mit diesem „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ ausdrücklich nicht klassische Verteidigungsbündnisse, wie die Nato eines ist, sondern eine Institution wie die Vereinten Nationen.

Die Nachkriegsstimmung fand ihren Ausdruck in den Parolen „Nie wieder Krieg!“, „Nie wieder Militär!“ und „Nie wieder Diktatur“. Bei den Verfassungsberatungen auf Herrenchiemsee hatte die einfache und einprägsame Formel einigen Zuspruch, die lautete: „Der Krieg ist verboten“. Mit diesem und in diesem Geist begannen die Arbeiten des Parlamentarischen Rats am Grundgesetz. Carlo Schmid (SPD), Vorsitzender des Hauptausschusses bei den Grundgesetzberatungen, wollte Deutschland eine friedensstiftende Vorreiterrolle einnehmen lassen. „Krieg ist kein Mittel der Politik“ – das war seine plakative Formulierung, die er gern im Grundgesetz gesehen hätte. Man solle doch im Zeitalter des „Atombombenkrieges“, so hatte er schon bei den Beratungen zu der von ihm geprägten Verfassung von Württemberg-Hohenzollern vom 28. November 1946 gesagt, mit einem bewussten Verzicht Deutschlands auf eine Politik der militärischen Stärke ein „neues gesundes Vorbild“ auch für andere Staaten sein.

Das geschlagene Deutschland........

© Berliner Zeitung


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